Bauzeiten Fruehjahr und Herbst 2022
1. Reglementarische Grundlagen
In Anwendung der kommunalen Reglementsbestimmungen ist der Einsatz
von Motorfahrzeugen (Lastwagen, Motoreinachsern und Motorkarren),
Baumaschinen sowie die Durchfuehrung von Bohr-, Spreng- und
Spitzarbeiten nur waehrend bestimmten Zeiten (Bauzeiten) erlaubt.
Fuer Helikopterfluege gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
und die des Vertrages vom 13. April 2004 zwischen der
Einwohnergemeinde (EWG) und der Air Zermatt.
2. Erlaubte Aushubszeiten Fruehjahr
Bewilligte Periode:
* Montag, 2. Mai - Dienstag, 31. Mai abends (18.30 Uhr)
(Vorzeitige Baustelleninstallation am Donnerstag, 28. April und
Freitag, 29. April - Sondertransporte in diesem Zusammenhang sind
bewilligungspflichtig)
3. Erlaubte Aushubszeiten Herbst
Bewilligte Periode:
* Montag, 3. Oktober - Freitag, 28. Oktober abends (18.30 Uhr)
(Vorzeitige Baustelleninstallation am Donnerstag, 29. September und
Freitag, 30. September - Sondertransporte in diesem Zusammenhang sind
bewilligungspflichtig)
4. Daten Sperrtage
* Bruecke Auffahrt: Freitag, 27. Mai und Samstag, 28. Mai
* Pfingstmontag: Montag, 6. Juni
* Bruecke Fronleichnam: Freitag, 17. Juni und Samstag, 18. Juni
5. Einheitliche Einsatzzeiten waehrend den Aushubszeiten
Es gelten folgende einheitliche Einsatzzeiten fuer Motorfahrzeuge,
Baumaschinen sowie Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten:
* 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.30 Uhr (Montag - Samstag)
6. Zeitfenster fuer Sondertransporte
* 07.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.30 Uhr
Donnerstag, 21. April bis Mittwoch, 22. Juni
Montag, 19. September bis Mittwoch, 30. November
* 06.00 - 07.15 Uhr / 08.45 - 10.45 Uhr und 13.30 - 15.45 Uhr
Donnerstag, 23. Juni bis Donnerstag, 30. Juni
Donnerstag, 1. September bis Freitag, 16. September
Donnerstag, 1. Dezember bis Freitag, 9. Dezember
7. Helikopterfluege fuer Materialtransporte
Materialtransporte mittels Helikopter duerfen nur waehrend den
Aushubszeiten Fruehjahr und Herbst durchgefuehrt werden. Fuer
Ueberfluege muss ein Onlinegesuch bei der Abteilung Oeffentliche
Sicherheit eingereicht werden. Zeitfenster fuer
Materialtransportfluege:
* 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr (Montag - Freitag)
* https://gemeinde.zermatt.ch/gesuch/ueberflugsbewilligung
8. Sperrzeiten fuer Fahrten mit Verbrennungsmotor
In der Zeit vom 1. Januar bis 20. April und ab dem 12. Dezember
werden keine Ausnahmebewilligungen fuer Sondertransporte mit
Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor erteilt. Ausgenommen hiervon sind
Fahrten im oeffentlichen Interesse.
Vom 1. Juli bis 31. August sind Fahrten durch Zermatt nur im
oeffentlichen Interesse gestattet (06.00 - 07.15 Uhr und 08.45 -
09.15 Uhr).
9. Vorzeitige und/oder verlaengerte Erdwaermebohrungen
Fuer vorzeitige und/oder verlaengerte Erdwaermebohrungen muss
vorgaengig ein schriftliches Gesuch bei der Abteilung Oeffentliche
Sicherheit eingereicht werden.
Bewilligte Periode Fruehjahr:
* Donnerstag, 21. April bis Freitag, 29. April abends
* Mittwoch, 1. Juni bis Mittwoch, 15. Juni abends
Bewilligte Periode Herbst:
* Montag, 19. September bis Freitag, 30. September abends
* Montag, 31. Oktober bis Freitag, 11. November abends
10. Private Erschliessungsstollen
Die ersten 15 m Vortrieb des Stollens sind zwingend in der
definierten Bauzeit (Aushubszeiten inkl. Bohrzeiten fuer
Erdwaermebohrungen) zu erstellen. Ausserhalb dieser Zeit duerfen
weitere Bohr- und Sprengarbeiten nur auf ein entsprechendes Gesuch
hin vorgenommen werden. Fuer Bohr- und Sprengarbeiten ausserhalb der
definierten Zeit muss ein schriftliches Ausnahmegesuch bei der
Abteilung Oeffentliche Sicherheit eingereicht werden. Das Gesuch ist
spaetestens sieben Arbeitstage vor der naechsten Gemeinderatsitzung
einzureichen.
Ausserhalb der obigen Zeiten gelten folgende Arbeitszeiten:
* 09.00 - 12.00 Uhr
* 13.30 - 16.30 Uhr
Es sind maximal drei Sprengungen pro Tag erlaubt. Der Umschlag des
Abbruchmaterials hat unter Tage im Stollen stattzufinden - er darf
nicht auf oeffentlicher Verkehrsflaeche erfolgen. Der Abtransport des
Abbruchmaterials hat mit den ortsueblichen bewilligten
Elektrofahrzeugen zu erfolgen.
11. Einschraenkungen
11.1 Motorfahrzeugverkehr / Baumaschinen
An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen duerfen keine Transporte
mittels Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ausgefuehrt werden.
* Samstags darf kein Aushub abtransportiert werden - auch nicht mit
Elektrofahrzeugen.
11.2 Kranabtransport / November
Der Abtransport von Kraenen mit Helikopter im Monat November ist
jeweils in der 3. und 4. Novemberwoche am Montag, Dienstag und
Mittwoch auf ein schriftliches Gesuch hin gestattet.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Gesuchstellung
Gesuche um Sonderfahrbewilligungen (fuer Fahrzeuge mit
Verbrennungsmotor oder Fahrten mit Anhaenger) sind mindestens 1
Arbeitstag (Mo - Fr) und mindestens 24 Stunden vor Antritt der Fahrt
in schriftlicher Form an die Abteilung Oeffentliche Sicherheit zu
richten. Spaeter eingereichte Gesuche werden erst am darauffolgenden
Tag behandelt.
* https://gemeinde.zermatt.ch/gesuch/sonderfahrbewilligung
12.2 Gewichtsbegrenzung
Saemtliche eingesetzte Lastwagen sind bewilligungspflichtig.
Aushubmaterialtransporte und Sondertransporte duerfen das maximal
zulaessige Gesamtgewicht von 26 Tonnen nicht ueberschreiten. Es sind
Dreiachser bis zu dieser Gewichtslimite (Gesamtgewicht) zugelassen.
Fuer die Strassen Eischtje - Sunnegga (Riedweg) sowie Furi - Stafel /
Chalchofu (Stafelstrasse) gilt vom 1. November - 30. Juni eine
Gewichtsbeschraenkung von 4 Tonnen.
12.3 Vorzeitige Baustellen-Installation
Sondertransporte, welche im Rahmen der vorzeitigen
Baustelleninstallation mit LKWs und anderen Fahrzeugen mit
Verbrennungsmotor durchgefuehrt werden, sind bewilligungspflichtig.
12.4 Baustellen-Installationsplan
Es ist ein Baustellen-Installationsplan bei der Bauabteilung der EWG
einzureichen.
12.5 Sperrtage
An diesen Tagen und an oeffentlichen Sonn- und Feiertagen sind der
Motorfahrzeugverkehr, der Einsatz von Baumaschinen sowie die
Durchfuehrung von Bohr-, Spreng- und Spitzarbeiten generell
untersagt.
12.6 Geschwindigkeit
Die zulaessige Hoechstgeschwindigkeit innerorts betraegt fuer alle
Fahrzeuge 20 km/h.
12.7 Lastwagentransportgueter
Mit den Lastwagen duerfen nur Aushub- und Abbruchmaterial
transportiert werden. Wo es die Platzverhaeltnisse erlauben (kein
oeffentlicher Grund und Boden), sollen die Lastwagen waehrend der
Aushubzeit auf deren Hinfahrt die Baustelle, von welcher der Aushub
abtransportiert wird, mit Baumaterialien, Bauelemente sowie Bauteilen
beliefern. Fuer Fahrten mit anderen Transportguetern muss auch
waehrend der Bauzeit bei der Abteilung Oeffentliche Sicherheit
vorgaengig ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.
12.8 Transport Raupenfahrzeuge
Raupenfahrzeuge, ausgenommen solche mit Gummiraupen, duerfen
ausschliesslich mit Tiefgangwagen transportiert werden. Die Raupen
sind vorgaengig zu reinigen. Vor der Durchfahrt ist ein schriftliches
Gesuch an die Abteilung Oeffentliche Sicherheit der EWG zu richten.
Raupenfahrzeuge sind beim Verlassen der Baustelle immer gruendlich zu
reinigen.
12.9 Strassensauberkeit
Zur Vermeidung der Verunreinigung von Gemeindestrassen und Wegen ist
die Baustellenzufahrt zu asphaltieren oder zu betonieren. Diese
Massnahme ist auf eine den Fahrzeugen entsprechenden Breite und auf
der ganzen Laenge von der Strasse bis zur Baustelle (max. 50 Meter)
auszufuehren.
Es ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass bei der
Baustellenausfahrt kein Schmutz auf die Strasse gelangt.
Bauherren, deren Baustellen uebermaessige Verschmutzungen der
oeffentlichen Strassen verursachen, bekommen die der Gemeinde durch
die Verschmutzung entstandenen Sonderaufwendungen nach externen
Ansaetzen in Rechnung gestellt. Die Zuwiderhandlung gegen das
Reglement wird zusaetzlich gebuesst.
Um die oeffentlichen Strassen und Plaetze nicht zu beeintraechtigen,
duerfen Fahrzeuge nur in gut unterhaltenem und sauberem Zustand
verkehren.
Der Gemeinderat kann in besonderen Faellen zusaetzliche Massnahmen
verlangen.
12.10 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen werden mit einer
Busse von CHF 50.- bis CHF 5'000.- bestraft, sofern nicht die
Strafbestimmungen eidgenoessischer oder kantonaler Gesetze Anwendung
finden.
Zermatt, im Januar 2022
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https://gemeinde.zermatt.ch/bauabteilung/bauzeiten 2022-02-10